Hier teile ich mir euch einige Interessante Möglichkeiten sich mit dem System auseinander zu setzten.
Da unsere Familie den Fernseher nur noch als DVD-Player nutzt, und für mich die öffentlich Rechtlichen Informationen keine Rolle mehr spielen, gehe ich nun einen neuen Weg.
Am 4.11.2016 hat der Beitragsservice reagiert und einen Zahlungsangebot geschickt.
Da die Antwort doch etwas dauerte (hatte noch andere Sachen zu tun), kam am 29.11. eine Email von einem Inkasso-Unternehmen.
Nun musste doch das Schreiben raus. Dies ist am 30.11.2016 passiert. Der Beitragservice hatte damit den Ball und sollte mir nachweisen das diese Forderung rechtens ist, und Er als Behörde rechtsmässig agiert und damit hoheitliche Rechte ausüben darf.
Da Sie das nicht taten, habe ich nun eine vertragliche Handelsbeziehung zum Intendanten, dem Beitragsservice und all seinen Beauftragten mit meinen AGB's.
Am 21.12. kam eine weitere Email diesmal von einem Rechtsanwalt die offene Zahlung forderte, bis zum 20.12.
Ohh böse böse sonst geht es vor Gericht.
Daraufhin antwortete ich dem Rechtsanwalt und konnte lt. meiner AGB direkt eine Rechnung von 1000€ an den Intendanten des Beitragsservice schicken. Damit entsteht meinerseits eine Gegenforderung.
Mal sehen wie es weiter geht.
Selbst das Bundesfinanzministerium hat ein Gutachten zum öffentlich rechtlichen Rundfunk erstellen lassen, das lässt sie ganz schön alt aus sehen. siehe hier: (ist auch in Druckform von 5 St pro Bestellung kostenlos bestellbar, kann man ja mal an Freunde weitergeben)
Auch ein toller Beitrag, leider ist der Sprecher vor kurzem Verstorben. seine Seite www.novertis.com
Schaut euch das an.
Das LG Tübingen sorgt wieder einmal für Furore: Es hält im Beschluss vom 9. Dezember (Az. 5 T 280/16) an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Rundfunkanstalten keine Behörden sind. Die Entscheidung im Volltext: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647 (unten angegebene Randnummern beziehen sich darauf)
Verfahren bleibt bis zur BGH-Entscheidung ausgesetzt
In seinem vielbeachteten Urteil vom 16.09.2016 hatte es dies zuerst entschieden, allerdings die Rechtsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof zugelassen, um eine endgültige höchstrichterliche Klärung der Sache zu erreichen. Ein weiteres, später bei ihm eingetroffenes Verfahren hatte das LG Tübingen deswegen ausgesetzt, um es erst dann zu entscheiden, wenn das BGH-Urteil vorliegt. Dass dieses Verfahren weiterhin ausgesetzt bleibt, hat es nun entschieden.
Fernduell mit dem Verwaltungsgerichtshof
Auslöser dafür war ein Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs, das dieser Einschätzung widersprochen hatte. Dieses Urteil hat für das Landgericht an sich keinerlei Bedeutung, da es sich um ein Gericht ein anderes Rechtszugs handelte: Das Landgericht ist ein Zivilgericht, das nur deswegen zur Entscheidung berufen ist, weil es eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ging. Der VGH ist dagegen ein Verwaltungsgericht, das über die Richtigkeit des Beitragsfestsetzungsbescheids geurteilt hat. Diese Gerichte stehen also nebeneinander, keines ist dem anderen übergeordnet. Das Landgericht Tübingen hat dies lediglich zum Anlass genommen, seine eigene Rechtsauffassung zu überprüfen – oder dem VGH die Unrichtigkeit von dessen Auffassung darzulegen.
Dabei hat das Landgericht zum einen auf die Gegenargumente des VGH geantwortet, zum anderen aber auch neue Gesichtspunkte vorgebracht:
Resümee
Die fünfte Tübinger Zivilkammer liefert wieder zahlreiche Argumente gegen den Rundfunkbeitrag. Diese befassen sich nicht länger nur mit Fragen des
Vollstreckungsrechts, die es selbst zu prüfen hat. Vielmehr handelt es sich um eine richtiggehende Breitseite gegen die Fundament des Staatsrundfunks (v.a. Rdnr. 9 bis 14).
Möglicherweise – das ist aber nur eine Mutmaßung – bereitet der zuständige Richter bereits den nächsten Schritt vor, nämlich eine Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht. Denn in den Vorverfahren ließ er die Vollstreckung noch an materiell-rechtlichen Gesichtspunkten scheitern, zuletzt an der mangelnden Selbsttitulierungsbefugnis der Rundfunkanstalten als „Nicht-Behörden“.
Kommt die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht?
Wenn der BGH diese Entscheidung aufhebt, müsste das LG beim nächsten ähnlichen Fall der Rundfunkanstalt Recht geben, sofern es keine weiteren Argumente mehr findet. Dann könnte das Gericht aber Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit gegen die Inhalte der Rundfunkstaatsverträge, die durch die Zustimmungsgesetze der Länder zum Landesrecht geworden sind und die es nun selbst anwenden müsste, haben. Folge wäre dann eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, das dann die Verfassungsmäßigkeit der Verträge überprüfen müsste.
Das wäre tatsächlich ein Paukenschlag, der die bisherigen formaljuristischen und nur die Vollstreckung betreffenden Entscheidungen weit überflügeln würde.
Quelle:https://www.jurablogs.com/go/lg-tuebingen-beschluss-vom-09-punkt-12-punkt-2016-5-t-280-strich-16